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Allgemeine Reisebedingungen

  • 1 Reisebuchung
  1. Die Reiseanmeldung ist das verbindliche Angebot des Kunden auf Abschluss eines Reisevertrages. Der Reisevertrag kommt durch die Annahme der Anmeldung durch CHRISS Aviation GmbH zustande. Die Annahme erfolgt durch eine Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Reiseanmeldung per Fax, Brief oder Email.
  2. Die Reiseanmeldung kann per Fax, Brief, Email oder fernmündlich erfolgen.
  3. Weicht unsere schriftliche Bestätigung inhaltlich von der Anmeldung ab oder fehlt die Bestätigung von Sonderwünschen des Kunden, so ist dieses ein neues Angebot von CHRISS Aviation GmbH gegenüber dem Reisekunden, an welches CHRISS Aviation GmbH zehn Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses Angebotes zustande, wenn der Kunde die Annahme erklärt.
  4. Zusätzliche Vereinbarungen und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch CHRISS Aviation GmbH.

  • 2 Sonderfall Vermittlung
  1. Vermittelt CHRISS Aviation GmbH ausdrücklich in fremdem Namen Reiseprogramme fremder Veranstalter oder einzelne Fremdleistungen wie Flüge, Mietwagen, Versicherungen im Zusammenhang mit der Reise etc., so richten sich Zustandekommen und Inhalt solcher Verträge nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und etwaigen Bedingungen des fremden Vertragspartners, soweit diese einbezogen wurden.
  2. Bei Vermittlung haftet CHRISS Aviation GmbH nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die vertragsgemäße Leistungserbringung im vermittelten Vertrag selbst.
  • 3 Sicherungsschein, Zahlung, Berechnung, Reiseunterlagen
  1. Wenn Reiseleistungen infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausfallen, ist über den Sicherungsschein die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises und (nach Reiseantritt) zusätzlich notwendiger Aufwendungen für die Rückreise abgesichert, § 651k BGB. Alle Zahlungen auf den Reisepreis sind nur bei Vorliegen des Sicherungsscheines zu leisten. Er findet sich auf der Rückseite des ersten Blattes der Reisebestätigung. Der Versicherer für CHRISS Aviation GmbH ist:
    R + V Allgemeine Versicherung AG
    Raiffeisenplatz 1

    65189 Wiesbaden
  2. Mit Zugang der Reisebestätigung und Sicherungsschein ist eine Anzahlung, die auf den Reisepreis angerechnet wird, in Höhe von 25% des Reisepreises fällig, sofern keine anderweitige Regelung getroffen wurde.
  3. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reiseantritt fällig. Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises hat der Reisende keinen Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen und Erbringung der Reiseleistungen durch CHRISS Aviation GmbH.

  4. Reiseunterlagen werden grundsätzlich erst bei vollständiger Bezahlung des Reisepreises ausgehändigt.

  5. Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sind sofort fällig. Maßgeblich für die Berechnung sind grundsätzlich die von CHRISS Aviation GmbH zuletzt bekannt gegebenen Preise.
  6. Aufwendungen für Nebenleistungen, z. B. Besorgen von Visa usw. sowie bei kurzfristigen Buchungen telegrafische oder telefonische Reservierungen und Anfragen, gehen zulasten des Reisekunden und werden gesondert in Rechnung gestellt und sind, wenn nicht anders vereinbart, mit dem Reisepreis zu zahlen.
  • 4 Inhalt des Reisevertrags

Die von CHRISS Aviation GmbH geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Buchungsbestätigung (vgl. §1 Abs. 1). Orts- und Hotelprospekte haben lediglich unverbindlichen Informationscharakter und sind ohne Einfluss auf den Inhalt des mit  CHRISS Aviation GmbH geschlossenen Reisevertrages.

  • 5 Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss
  1. CHRISS Aviation GmbH ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit unvorhersehbar für CHRISS Aviation GmbH und nach Vertragsschluss folgende Preisbestandteile hinzukommen bzw. sich erhöhen: Wechselkurse für die gebuchte Reise; Beförderungskosten (insbesondere wegen Ölpreisverteuerungen); Abgaben für bestimmte Leistungen; Hafen- und Flughafengebühren; Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Flugbeförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren.
  2. Die Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt. Der Reisepreis darf maximal um den Betrag erhöht werden, der sich bei Addition der Erhöhungsbeträge der in Abs. 1 genannten Kostenbestandteile ergibt. Soweit einschlägige Kostensteigerungen die Reisegruppe als Gesamtheit betreffen, werden sie zunächst pro Kopf umgelegt. Zur Ermittlung des Umlagebetrages wird, je nachdem, was für die Kunden günstiger ist, entweder die konkret erwartete oder die ursprünglich kalkulierte durchschnittliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Auf Anforderung ist CHRISS Aviation GmbH verpflichtet, dem Kunden entsprechende Nachweise zu übermitteln.
  3. CHRISS Aviation GmbH muss dem Kunden eine Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes, spätestens jedoch am 30. Tag vor Reisebeginn mitteilen.
  4. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5 %, ist der Kunde berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Stattdessen kann er sein Recht gemäß § 651 a 4 Satz 3 BGB (Ersatzreise) geltend machen. Der Rücktritt oder das Verlangen einer Ersatzreise müssen unverzüglich gegenüber CHRISS Aviation GmbH erklärt werden.
  • 6 Rücktritt und Kündigung durch CHRISS Aviation GmbH
  1. CHRISS Aviation GmbH kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

  2. Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt CHRISS Avioation GmbH, so behält CHRISS Aviation GmbH den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
  3. Bis 14 Tage vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer mit der Reiseausschreibung und Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Der Reisekunde ist unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und erhält die geleisteten Anzahlungen unverzüglich zurück, sofern er nicht ein gegebenenfalls mögliches Angebot auf kostenlose Umbuchung innerhalb des Programms von CHRISS Aviation GmbH annimmt.
  • 7 Ersatzpersonen, Rücktritt des Kunden, Umbuchung, Nichtantritt und Nichtinanspruchnahme von Leistungen, Zusatzkosten
  1. Der Kunde hat das Recht, bis zum Reisebeginn zu verlangen, dass statt er ein Dritter an der Reise teilnimmt. CHRISS Aviation GmbH kann der Teilnahme eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften auch des Reiselandes oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
  2. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Kunde und der Dritte CHRISS Aviation GmbH als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten. Der Reisende kann bis Reisebeginn durch Erklärung gegenüber CHRISS Aviation GmbH vom Reisevertrag zurücktreten. CHRISS Aviation GmbH steht bei Rücktritt des Reisekunden vom Vertrage unter Verlust des Anspruchs auf den vereinbarten Reisepreis eine angemessene Entschädigung gem. § 651i BGB zu. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Reisepreis unter Abzug des Wertes der von CHRISS Aviation GmbH ersparten Aufwendungen sowie dessen, was die CHRISS Aviation GmbH durch anderweitige Verwertung der Reiseleistungen erwerben kann.
  3. CHRISS Aviation GmbH kann diesen Entschädigungsanspruch gemäß § 651 i Abs. 3 BGB wie folgt pauschalieren: bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises, 
dann bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
dann bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 75% des Reisepreises und ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 100% des Reisepreises.
  4. Ausnahmen von der Standardregelung:

  5. Sofern bei Buchung und in der Reisebestätigung abweichende Stornobedingungen angegeben worden sind, so sind diese maßgebend.

  6. Der Reisende hat das Recht nachzuweisen, dass der vom Reiseveranstalter geltend gemachte Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.

  7. Umbuchungswünsche des Reisekunden, die nach Ablauf der obigen Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag durch Neuanmeldung des Reisekunden erfüllt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
  8. Fallen durch vom Kunden zu vertretende Umstände ohne mitwirkendes Verschulden durch CHRISS Aviation GmbH bei der Vorbereitung oder Durchführung der Reise zusätzliche Kosten für Vertragsleistungen an (z.B. wegen einer erforderlichen kostenpflichtigen Flugreservierungs-/Ticket-Änderung bei fehlerhaften Namensangaben des Kunden), kann CHRISS Aviation GmbH verlangen, dass der Kunde diese ersetzt.
  • 8 Verspätung, außergewöhnliche Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reisende als auch CHRISS Aviation GmbH den Vertrag kündigen.
 Wird der Vertrag gekündigt, so kann CHRISS Aviation GmbH für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. CHRISS Aviation GmbH ist in diesen Fällen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Beförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zutragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

  • 9 Obliegenheit und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise, Mitwirkungspflicht, Abhilfeverlangen
  1. Treten Leistungsstörungen auf oder wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den CHRISS Aviation GmbH nicht zu vertreten hat. CHRISS Aviation GmbH kann diese verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
  2. Der Reisende ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden gering zu halten. Den Reisenden trifft die gesetzliche Obliegenheit, CHRISS Aviation GmbH einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen.
  3. Leistet CHRISS Aviation GmbH nicht innerhalb einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann dieser selbst Abhilfe schaffen und Ersatz für erforderliche Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn CHRISS Aviation GmbH Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Kunden geboten ist.
  4. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde gem. § 651gI. BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich bei CHRISS Aviation GmbH, Flugplatz C4, 14959 Trebbin, geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
  • 10 Haftung
    1. Die vertragliche Haftung von CHRISS Aviation GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
  1. ein Schaden des Reisenden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder
  2. CHRISS Aviation GmbH für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
    1. Die Haftung von CHRISS Aviation GmbH auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis des Kunden beschränkt.
    2. Körperschäden im Sinne der Absätze 1 und 2 sind Schäden, die aus Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens resultieren. Soweit sich aus rechtlichen Regelungen zwingend weitergehende Ansprüche des Kunden gegenüber CHRISS Aviation GmbH ergeben, bleiben diese von den Haftungsbeschränkungen der Absätze 1 und 2 ohnehin unberührt.
    3. Ein Schadensersatzanspruch gegen CHRISS Aviation GmbH ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
    4. Kommt CHRISS Aviation GmbH die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Internationalen Abkommen von Montreal, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Das Montrealer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigung des Gepäcks. Sofern CHRISS Aviation GmbH in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet CHRISS Aviation GmbH nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt CHRISS Aviation GmbH bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
    5. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c–f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von CHRISS Aviation GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CHRISS Aviation GmbH beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob CHRISS Aviation GmbH Pflichtverletzung von CHRISS Aviation GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CHRISS Aviation GmbH beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c–f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung der vorgenannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und CHRISS Aviation GmbH Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder CHRISS Aviation GmbH die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
  • 11 Abtretungs- und Aufrechnungsverbot
  1. Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers gegen CHRISS Aviation GmbH an andere Reiseteilnehmer, Dritte, auch Ehegatten und Verwandte. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
  2. Der Reisende ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche aus Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  • 12 Reisedokumente, Pass-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen
  1. CHRISS Aviation GmbH informiert den Kunden über die Bestimmungen von Pass, Visa, Zoll- und Gesundheitsvorschriften seines Urlaubslandes. Der Kunde ist verpflichtet, Besonderheiten in seiner Person und in der seiner Mitreisenden, die im Zusammenhang mit diesen Vorschriften von Wichtigkeit sind, zu offenbaren.
  2. Jeder Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der entsprechenden wichtigen Vorschriften in den von ihm bereisten Ländern selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers.
  3. Bei längerem Aufenthalt gilt ein Besucher in einigen Ländern nicht mehr als Tourist, und es gelten besondere Bestimmungen, über die CHRISS Aviation GmbH auf Anfrage unverbindliche Auskunft erteilt.
  • 13 Versicherungen
  1. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.
  2. CHRISS Aviation GmbH empfiehlt außerdem dringend den Abschluss zusätzlicher Kranken- und Reisegepäckversicherungen.
  • 14 Information über die Identität des ausführenden Luftfrachtführers

CHRISS Aviation GmbH informiert die Reisenden bereits bei Buchung der Reise über die Identität des ausführenden Luftfrachtführers. Wenn dieser zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht feststeht, erfolgt die Information, sobald bestimmt ist, wer die Beförderung durchführt.

  • 15 Gültigkeit der Prospektangaben

Sämtliche Angaben und Hinweise im Internet/Prospekt von CHRISS Aviation GmbH über Leistungen, Programme, Termine, Abflugzeiten, Preise und Reisebedingungen entsprechen den vor Einpflegung eingeholten Erkundigungen. Änderungen der Leistungen und Preise gegenüber den Angaben der Internetseite, Ausschreibungen und Prospekte sind durch CHRISS Aviation GmbH bis zur Reisebestätigung jederzeit möglich.

  • 16 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
  1. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen für von CHRISS Aviation GmbH veranstaltete Reisen, also insbesondere die §§ 651 a ff. BGB, soweit für den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist.
  2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Veranstalter:


CHRISS Aviation GmbH
Flugplatz C4
14959 Trebbin OT Schönhagen

AG Potsdam HRB 30215

Geschäftsführerin: Antoaneta Sontheimer

 

Telefon: +49 152 09028151
Telefax: +49 33731 7064-15
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.pilotravels.com
USt.-ID: DE314506873

IBAN: DE77 5235 0005 0005 0678 14
BIC: HELADEF1KOR

Gerichtsstand: Potsdam

Abdruck und digitale Übernahme der Inhalte - auch auszugsweise -, insbesondere von Fotos und Bildmaterial, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung von CHRISS Aviation GmbH, da hierbei ggf. auch fremde Rechte verletzt werden könnten.

 

Stand: 10.12.2017

 

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